6.6 Auch im Übrigen vermögen das psychiatrische Gerichtsgutachten von med. pract. G.________ vom 11. März 2020 (E. 5.2) und das neurologische Gerichtsgutachten von lic. phil. F.________ vom 22. Januar 2020 (E. 5.1) zu überzeugen. Sie entsprechen den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise. So sind sie für die streitigen Belange umfassend, beruhen sie doch auf einer eingehenden psychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchung und beantworten in schlüssiger Weise die Frage nach den gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.