6.5 Es trifft zu, dass die Lehrtätigkeit anspruchsvoll und fordernd ist (vgl. act. 50 S. 4 f.). Dies berücksichtigen sowohl lic. phil. F.________ als auch med. pract. G.________ in ihren Gutachten, indem sie für diese Tätigkeit von einer tieferen Arbeitsfähigkeit ausgehen als der Beschwerdeführer im Rahmen einer optimal angepassten Tätigkeit erreichen könnte (vgl. act. 42 S. 14 und act. 44 S. 60 f.). Urteil S 2017 124 20