44 S. 28 f.), welche den Schlussfolgerungen der beiden Gutachter widersprechen. Mangels Wiedergabe des psychopathologischen Befunds und der diagnostischen Einschätzung war med. pract. G.________ jedoch nicht in der Lage, differenziert dazu Stellung zu nehmen (vgl. act. 44 S. 58). Die anderslautenden Beurteilungen von Dr. J.________ und Dr. N.________ sind somit – entgegen der Meinung des Beschwerdeführers (act. 50 S. 4) – nicht geeignet, die von den Gutachtern ab August 2016 angenommene Besserung der depressiven Symptomatik in Frage zu stellen.