6.4 Mit Bezug auf die Remission der depressiven Symptomatik stützt sich med. pract. G.________ auf die echtzeitlichen Angaben des Administrativgutachters Dr. H.________ (act. 44 S. 55), der zur Verfassung seines Gutachtens vom 3. April 2017 den Beschwerdeführer im Februar und März 2017 untersucht hatte (IV-act. 156/2). Sie verfügte im Zeitpunkt der Begutachtung über die vom Beschwerdeführer mitgebrachten Beurteilungen des Konsiliararztes Dr. J.________ vom 21. Juni 2017 und des behandelnden Psychiaters Dr. N.________ vom 25. Juli 2019 (GA-act. 2 f.; vgl. auch act. 44 S. 28 f.), welche den Schlussfolgerungen der beiden Gutachter widersprechen.