Dem kann nicht beigepflichtet werden. Im Rahmen der Indikatorenprüfung berücksichtigte die Gutachterin die aktuell remittierte rezidivierende depressive Störung, die Dystymia als leichte psychische Problematik, die leichte persönlichkeitsstrukturelle Vulnerabilität infolge der akzentuierten Persönlichkeitszüge sowie die leichte Hirnfunktionsstörung und schloss gesamthaft auf eine leichte Ausprägung der psychiatrisch-neurologischen Befunde (act. 44 S. 63).