6.3 Unter Bezugnahme auf Dr. N.________s Stellungnahme vom 7. Mai 2020 (BFact. 16) bemängelt der Beschwerdeführer weiter, dass med. pract. G.________ die genetische Vorbelastung für affektive Erkrankungen sowie die neuropsychologischen Defizite nicht in einer Gesamtschau interpretiert habe (act. 50 S. 3). Dem kann nicht beigepflichtet werden.