Weiter hielten sich Dr. L.________ und MSc. M.________ anlässlich der Abklärung im Oktober 2018 in der Lage, ohne Vornahme einer Belastbarkeitsprüfung unter Realbedingungen (vgl. BF-act. 15) zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen (vgl. Bericht vom 4. Oktober 2018 [BF-act. 8]). Die Notwendigkeit eines Belastbarkeitstests zur Vervollständigung der Abklärungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bestand sodann weder nach Vorliegen der Ergebnisse des Schädel- MRI (vgl. ergänzender Bericht vom 29. Oktober 2018 [BF-act. 9]) noch anlässlich der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens verfassten Stellungnahme vom 7. Februar 2019,