Dem ist zunächst zu entgegnen, dass dem Beweiswert eines Gutachtens rechtsprechungsgemäss nicht abträglich ist, dass es sich um eine Momentaufnahme handelt. Denn zum einen berücksichtigten die Experten die Vorakten und den Einschätzungen der Gutachter liegt eine ausführliche und sorgfältige Anamnese zugrunde. Zum andern ist es Wesensmerkmal einer jeden Exploration, dass sie nicht auf einem derart langen Beobachtungszeitraum beruhen kann wie die Berichte behandelnder Ärzte (vgl. unter vielen Urteil BGer 9C_494/2018 vom 6. November 2018 E. 4.1).