6.2 Mit Bezug auf den weiteren Verlauf bestreitet der Beschwerdeführer den Beweiswert der beiden Gerichtsgutachten und rügt zunächst unter Hinweis auf eine Stellungnahme der Neurologin Dr. L.________ und der Psychologin MSc. M.________ vom 16. April 2020 (BF-act. 15) die fehlende Interpretation der MRI-Befunde. Insbesondere sei die eingeschränkte Belastbarkeit unter Alltagsbedingungen unzureichend diskutiert worden. Diese verminderte Belastbarkeit führten Dr. L.________ und MSc. M.________ auf die im MRI festgestellten Läsionen zurück.