6.1 Aufgrund der Akten, insbesondere dem Gutachten von med. pract. G.________ ist eine im Mai 2016 eingetretene Verschlimmerung der depressiven Symptomatik mit daraus folgender 100%iger Arbeitsunfähigkeit erstellt (vgl. act. 44 S. 64), weshalb die für die Prüfung der Neuanmeldung erforderliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit der letzten Rentenrevision im Oktober 2015 (vgl. E. 4) ausgewiesen ist. Liegt somit ein Rückkommenstitel vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3).