Nach Prüfung der Standardindikatoren (act. 44 S. 63 f.) führte die Gutachterin mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Berufsschullehrer aus, im Oktober 2015 sei eine Teilremission im Rahmen der depressiven Störung beschrieben worden. Anhand der aktuellen Untersuchungsergebnisse könne retrospektiv angenommen werden, dass damals eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit bedingt durch leichte psychische und leichte neuropsychologische Funktionseinschränkungen vorgelegen habe. Ab Mai bis August 2016 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % wegen einer mittelgradigen depressiven Episode vorgelegen, welche dann schrittweise habe verringert werden können.