44 S. 64). Der psychische Zustand des Exploranden zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (27. Juli 2017) sei in etwa mit dem aktuellen Gesundheitszustand vergleichbar. Die von Dr. H.________ beschriebene Remission der rezidivierenden depressiven Störung lasse sich anhand der Ausführungen in seinem psychiatrischen Gutachten nachvollziehen. Da die leichte neuropsychologische Hirnfunktionsschwäche, wie von lic. phil. F.________ beschrieben, am ehesten auf einen Sturz im Alter von 16 Jahren zurückzuführen sei, habe sie zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung bereits vorgelegen (act. 44 S. 62).