in seinem neuropsychologischen Gutachten vom 22. Januar 2020. Die ausgeübte angestammte Tätigkeit als Berufsschullehrer erscheine aus gutachterlichpsychiatrischer Sicht weitgehend, aber nicht vollumfänglich leidensangepasst. Weiterhin sollte eine adäquate psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung im ambulanten Rahmen fortgeführt werden. Mit diesen medizinischen Massnahmen könne dem Auftreten von weiteren depressiven Episoden vorgebeugt werden (act. 44 S. 59-61). Urteil S 2017 124 17