Weiter prüfte die Gutachterin das aktuelle psychische Aktivitätsniveau in Anlehnung an das ICF, Mini-ICF-APP (Aktivitäts- und Partizipationsbeeinträchtigungen bei psychischen Störungen) und kam zum Schluss, dass aus den gesamthaft gesehen sehr leichten bis leichten qualitativen Einschränkungen in nur wenigen Funktionsbereichen quantitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit lediglich bei einer dem Leiden nicht optimal angepassten Tätigkeit resultieren könnten. Dazu verwies sie auf die Ausführungen von lic. phil. F.________ in seinem neuropsychologischen Gutachten vom 22. Januar