Beim Exploranden liege eine gegenwärtig remittierte rezidivierende depressive Störung und eine Dysthymia vor. Im Rahmen der einzelnen depressiven Episoden sei die Arbeitsfähigkeit qualitativ und gegebenenfalls quantitativ eingeschränkt gewesen, wobei das Ausmass der quantitativen Einschränkung aus dem Ausmass des Schweregrades der jeweiligen depressiven Symptomatik resultiert habe und zeitlich auf die einzelnen Episoden begrenzt gewesen sei. Im Rahmen einer Dysthymia, einer chronischen, aber sehr leichten bis leichten depressiven Problematik seien keine nennenswerten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit zu erwarten.