Zu den Ressourcen gab die Gutachterin an, der Beschwerdeführer verfüge über zahlreiche Ressourcen. Es lägen bei ihm gute intellektuelle, kognitive (Daueraufmerksamkeit, Konzentration und Auffassung) und mnestische Fähigkeiten vor. Er verfüge über eine gute Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit, hohe Überzeugungskraft, hohe Empathie gegenüber Anderen, gute Führungsqualitäten, kreative Fähigkeiten und auch ein gutes Durchhaltevermögen, bzw. eine gute Ausdauer in Bezug auf verschiedene Aktivitäten und Arbeiten, welche seinen Interessen und Hobbies Urteil S 2017 124 16