Falls der Explorand diese Tätigkeiten nicht praktiziere, bleibe es unklar, warum er sie trotzdem anbiete. Auf widersprüchliche Angaben könne nicht abgestellt werden. Insgesamt liessen sich die aktuellen Ausführungen des Exploranden zu seinem psychischen und psychosozialen Funktionsniveau mit einer krankheitswertigen depressiven Störung nicht vereinbaren (act. 44 S. 55 f.).