I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. November 2018 (BF-act. 5) aus aktueller gutachterlich-psychiatrischer Sicht retrospektiv nicht nachvollziehen. Die von Dr. I.________ ebenfalls diagnostizierte Dysthymia lasse sich wiederum gut nachvollziehen und anhand der eigenen Untersuchungsbefunde bestätigen. Die Dysthymia lasse sich unter Berücksichtigung der Aktenlage bis etwa Februar 2008 zurückverfolgen, zumal die behandelnde Psychiaterin damals von einer Chronifizierungstendenz auf einem subdepressiven Niveau berichtet habe (act. 44 S. 55).