Dem Gutachten lässt sich weiter entnehmen, dass der Beschwerdeführer über zahlreiche Beschwerden klagt: morgendlicher Antriebsmangel, allgemeine Kraftlosigkeit, eine zeitlich begrenzte (verkürzte) Konzentrationsspanne, eine verminderte Umstellungsfähigkeit, Versagensängste, materielle Existenzängste und körperliche Beschwerden bei erhöhtem Stressempfinden (Magenbeschwerden, Reizhusten, Globusgefühl, Gefühl vom „schwammigen“ Körper und schweren Beinen und Hautekzeme; act. 44 S. 62). Urteil S 2017 124 11