Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, in der beruflichen Tätigkeit als Berufsschullehrer seien die Anforderungen an die kognitiven Fähigkeiten, insbesondere der geteilten Aufmerksamkeit, eher hoch. Auch habe der Beschwerdeführer im beruflichen Alltag mit neuen Situationen zu tun und müsse sich auf verschiedene Problemstellungen einstellen. Vor dem Hintergrund der in der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung gezeigten Minderleistungen in der geteilten Aufmerksamkeit und in Teilbereichen der Exekutivfunktionen, insbesondere der Umstellfähigkeit, sei von Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit zwischen 10 % und 30 % auszugehen.