Weiter gab er an, der Beschwerdeführer habe über erhöhte Vergesslichkeit, Umstellschwierigkeiten und Aufmerksamkeitsprobleme geklagt. Diese Beeinträchtigungen seien gut objektivierbar. Im interindividuellen Vergleich mit einer hirngesunden Altersreferenzpopulation mit vergleichbarer Ausbildung zeige sich die geklagte Vergesslichkeit allerdings nicht im angegebenen Mass.