5. 5.1 Der vom Verwaltungsgericht mit einer neuropsychologischen Abklärung beauftragte lic. phil. F.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie, stellte im Gutachten vom 22. Januar 2020 die neuropsychologische Diagnose einer leichtgradigen neuropsychologischen Hirnfunktionsschwäche mit leichtgradigen Beeinträchtigungen in den Teilbereichen attentionaler und exekutiver Funktionen fest (act. 42 S. 15 f.).