Trotz eines fragilen psychischen Gleichgewichts war der Beschwerdeführer mit flankierenden therapeutischen Massnahmen sowie Selbstregulationsmechanismen wie Achtsamkeitstraining, Sport und sozialer Unterstützung im Rahmen der Partnerschaft in der Lage, seiner Erwerbstätigkeit als Berufsschullehrer zu einem Pensum von 50 % nachzugehen (IV-act. 109/3–5; vgl. ferner die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 6. Oktober 2015 [IV-act. 113]).