4. Massgebender Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer anspruchsrelevanten Änderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers (vgl. E. 3.3) bildet die Mitteilung vom 12. Oktober 2015, welche die letzte Rentenrevision mangels einer rentenwirksamen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse abgeschlossen hatte (IV- Urteil S 2017 124 8