2. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (in casu 27. Juli 2017 eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch: BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 329 E. 2.2 f. und Urteil S 2017 124 5 130 V 445 E. 1.2.1; je mit Verweis auf BGE 129 V 1 E. 1.2; BGE 167 E. 1; 354 E. 1; je mit weiteren Hinweisen).