D. Am 3. Juni 2019 teilte das Verwaltungsgericht den Parteien die beabsichtigte Einholung eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens mit (act. 26). Nachdem sich die Parteien mit der in Aussicht gestellten Gutachterin einverstanden und ihre Ergänzungsfragen gestellt hatten (act. 27 f.), gab das Verwaltungsgericht am 1. Juli 2019 die Begutachtung in Auftrag (act. 29). Auf Empfehlung der Gutachterin wurde die Abklärung – nach Gewährung der Parteirechte – durch eine neuropsychologische Urteil S 2017 124 4