C. Am 7. Dezember 2018 legte der Beschwerdeführer das in Aussicht gestellte Parteigutachten ins Recht (act. 15). Dessen Beweiskraft wurde von der Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom 29. Januar 2019 bestritten (act. 18), worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Februar 2019 die Einholung eines psychiatrischen, neurologischen und neuropsychologischen Gerichtsgutachtens beantragte (act. 20). Um Rückmeldung gebeten, ob sie angesichts der Aktenlage eine Rückweisung zwecks Vornahme weiterer Abklärungen vorziehe (act. 21), hielt die Beschwerdegegnerin am 11. März 2019 am Abweisungsantrag fest (act. 22).