B. Dagegen erhob A.________ am 14. September 2017 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprache einer ganzen Invalidenrente und Auferlegung der Kosten für ein von ihm beabsichtigtes fachmedizinisches Gutachten an die IV-Stelle. Zur Begründung bestreitet er die Beweiskraft des Administrativgutachtens (act. 1). Mit Vernehmlassung vom 20. Oktober 2017 schloss die IV-Stelle Zug auf Abweisung der Beschwerde (act. 5). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest, erklärten sich aber mit der Einholung eines Gerichtsgutachtens einverstanden (act. 7 und 9).