{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-08-10", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2017-124_2020-08-10.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2017_124_5725904a692227324825c1f1a293ecdee9b9fecb789062a19ca615040cc12249bd303d8f8ceb84591a10d4eaabc48bb94d472a896d598d7c74093bb1937c9a90?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdee9b9fecb789062a19ca615040cc12249bd303d8f8ceb84591a10d4eaabc48bb94d472a896d598d7c74093bb1937c9a90&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2017_124", "Checksum": "ed1e87df8ea87ef76df98963c9e750d8"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2017 124"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 10.08.2020 S 2017 124"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 10.08.2020 S 2017 124"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 10.08.2020 S 2017 124"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Dies\nsei namentlich in folgenden Konstellationen der Fall: Wenn ein manifester Widerspruch\nzwischen den verschiedenen, aktenmässig belegten ärztlichen Auffassungen bestehe,\nohne dass die Verwaltung diesen durch objektiv begründete Argumente entkräftet habe\n(BGE 135 V 465 E. 4.4; siehe auch BGE 139 V 225 E. 4 sowie Urteil BGer 8C_71/2013\nvom 27. Juni 2013 E. 2) oder wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen\nSituation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise abgestellt\nhabe, welche die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfülle\n(BGE 125 V 351 E. 3a). Wenn die Verwaltung dagegen den Untersuchungsgrundsatz\nrespektiert und ihre Auffassung auf objektive konvergente Grundlagen oder auf die\nErgebnisse einer rechtsgenüglichen Expertise gestützt habe, sei die Überbindung der\nKosten des erstinstanzlichen Gerichtsgutachtens an sie nicht gerechtfertigt, aus welchen\nGründen dies auch immer erfolge (zum Beispiel aufgrund der Einreichung neuer\nArztberichte oder eines Privatgutachtens; vgl. zum Ganzen BGE 140 V 70 E. 6.1).\n\nAufgrund der erst im Beschwerdeverfahren entdeckten Hirnläsion erweist sich das\nAdministrativgutachten von Dr. H.________ als unvollständig, konnte er sich damit,\ninsbesondere mit Blick auf den erhobenen Vorwurf der Simulation nicht\nauseinandersetzen. Die im Raum stehende Frage nach einer Simulation, welche eine tiefe\nDiskrepanz zwischen dem Administrativgutachten und sämtlichen weiteren ärztlichen\nStellungnahmen, insbesondere dem Privatgutachten von Dr. I.________, begründet,\nerheischte eine erneute, vertiefte Abklärung durch bisher nicht involvierte Fachpersonen.\n\nUrteil S 2017 124\n24\n\nUnter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, die Beschwerdegegnerin sei ihrer\nPflicht zur Vornahme der notwendigen Abklärungen im Verwaltungsverfahren (vgl. Art. 43\nAbs. 1 ATSG) ungenügend nachgekommen. Damit sind die praxisgemässen Kriterien für\ndie Überbindung der Gutachtenskosten an die Beschwerdegegnerin nicht erfüllt, weshalb\nsie auf die Gerichtkasse zu nehmen sind.\n\n8.2 Nach der Rechtsprechung ist bei bloss teilweisem Obsiegen nur dann eine\nungekürzte Parteientschädigung zuzusprechen, wenn die versicherte Person im\nGrundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen (teilweise) unterliegt. In Streitigkeiten um\ndie Höhe einer Invalidenrente trifft dies zu, wenn nicht die beantragte ganze oder höhere\nRente, sondern eine geringere Teilrente zugesprochen wird (Urteil BGer 9C_580/2010\nvom 16. November 2010 E. 4.1). Dahinter steht die Überlegung, dass eine \"Überklagung\"\neine Reduktion der Parteientschädigung nicht rechtfertigt, soweit das Rechtsbegehren\nkeinen Einfluss auf den Prozessaufwand ausübt (Urteil BGer 8C_478/2015 vom\n12. Februar 2016 E. 5 mit Hinweisen). Vorliegend unterliegt der Beschwerdeführer\nbezüglich des fortdauernden Anspruchs auf eine Rente. Der Wegfall des\nRentenanspruchs unterscheidet sich insofern qualitativ massgeblich von der beantragten\nLeistungsfortsetzung, weshalb dem nur teilweise obsiegenden Beschwerdeführer zulasten\nder Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG auszurichten\nist, welche – analog zur Spruchgebühr (vgl. E. 8.1.1) – auf einem Viertel zu kürzen und\nermessensweise auf Fr. 1'050.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) festzusetzen ist.\n\nDem Antrag des Beschwerdeführers auf Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur\nÜbernahme der Kosten der von ihm veranlassten Abklärungen (act. 1 S. 2) kann nicht\nentsprochen werden. Den Ausführungen im Privatgutachten von Dr. I.________ und in\nden Berichten von Dr. L.________ und MSc. M.________ kommt keine massgebende\nBedeutung zu, denn weder waren sie für die Entscheidfindung notwendig, noch konnte\ndas Verwaltungsgericht darauf abstellen. Dementsprechend besteht kein Anspruch auf die\nVergütung der Kosten des Privatgutachtens (BF-act. 12; vgl. dazu Urteil BGer\n8C_546/2017 vom 27. Februar 2018 E. 5).\n\nUrteil S 2017 124\n25\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle Zug\nvom 27. Juli 2017 insoweit abgeändert, als dem Beschwerdeführer vom 1. August\n2016 bis 30. April 2017 eine ganze Invalidenrente zugesprochen wird. Im Übrigen\nwird die Beschwerde abgewiesen.\n\n2. Es wird eine Spruchgebühr von Fr. 1'000.– erhoben, welche dem\nBeschwerdeführer zu Dreivierteln (Fr. 750.–) und der Beschwerdegegnerin zu\neinem Viertel (Fr. 250.–) auferlegt wird. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete\nKostenvorschuss im Umfang von Fr. 50.– zurückerstattet.\n\n3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte\nParteientschädigung im Betrag von Fr. 1'050.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu\nbezahlen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung\nbeim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht-\nlichen Angelegenheiten eingereicht werden.\n\n"}