{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-08-10", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2017-124_2020-08-10.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2017_124_5725904a692227324825c1f1a293ecdee9b9fecb789062a19ca615040cc12249bd303d8f8ceb84591a10d4eaabc48bb94d472a896d598d7c74093bb1937c9a90?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdee9b9fecb789062a19ca615040cc12249bd303d8f8ceb84591a10d4eaabc48bb94d472a896d598d7c74093bb1937c9a90&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2017_124", "Checksum": "ed1e87df8ea87ef76df98963c9e750d8"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2017 124"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 10.08.2020 S 2017 124"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 10.08.2020 S 2017 124"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 10.08.2020 S 2017 124"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Im Rahmen der Indikatorenprüfung berücksichtigte die Gutachterin\ndie aktuell remittierte rezidivierende depressive Störung, die Dystymia als leichte\npsychische Problematik, die leichte persönlichkeitsstrukturelle Vulnerabilität infolge der\nakzentuierten Persönlichkeitszüge sowie die leichte Hirnfunktionsstörung und schloss\ngesamthaft auf eine leichte Ausprägung der psychiatrisch-neurologischen Befunde (act. 44\nS. 63).\n\n6.4 Mit Bezug auf die Remission der depressiven Symptomatik stützt sich med. pract.\nG.________ auf die echtzeitlichen Angaben des Administrativgutachters Dr. H.________\n(act. 44 S. 55), der zur Verfassung seines Gutachtens vom 3. April 2017 den\nBeschwerdeführer im Februar und März 2017 untersucht hatte (IV-act. 156/2). Sie verfügte\nim Zeitpunkt der Begutachtung über die vom Beschwerdeführer mitgebrachten\nBeurteilungen des Konsiliararztes Dr. J.________ vom 21. Juni 2017 und des\nbehandelnden Psychiaters Dr. N.________ vom 25. Juli 2019 (GA-act. 2 f.; vgl. auch\nact. 44 S. 28 f.), welche den Schlussfolgerungen der beiden Gutachter widersprechen.\nMangels Wiedergabe des psychopathologischen Befunds und der diagnostischen\nEinschätzung war med. pract. G.________ jedoch nicht in der Lage, differenziert dazu\nStellung zu nehmen (vgl. act. 44 S. 58). Die anderslautenden Beurteilungen von\nDr. J.________ und Dr. N.________ sind somit – entgegen der Meinung des\nBeschwerdeführers (act. 50 S. 4) – nicht geeignet, die von den Gutachtern ab August\n2016 angenommene Besserung der depressiven Symptomatik in Frage zu stellen.\n\n6.5 Es trifft zu, dass die Lehrtätigkeit anspruchsvoll und fordernd ist (vgl. act. 50 S. 4\nf.). Dies berücksichtigen sowohl lic. phil. F.________ als auch med. pract. G.________ in\nihren Gutachten, indem sie für diese Tätigkeit von einer tieferen Arbeitsfähigkeit ausgehen\nals der Beschwerdeführer im Rahmen einer optimal angepassten Tätigkeit erreichen\nkönnte (vgl. act. 42 S. 14 und act. 44 S. 60 f.).\n\nUrteil S 2017 124\n20\n\nIn diesem Sinne erscheinen die Schlussfolgerungen der Gerichtsgutachterin und die\nAttestierung einer in angestammter Tätigkeit um 30 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit als\nbegründet. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die ärztliche Einschätzung der\nArbeitsfähigkeit, abhängig von der Gutachterperson und von den Umständen der\nBegutachtung, eine grosse Varianz aufweisen kann. Von der Natur der Sache her trägt die\närztliche Beurteilung unausweichlich Ermessenszüge, die es zu respektieren gilt. Auch\nunter diesem Aspekt genügt das Gutachten den Anforderungen an die Beweiskraft (Urteil\nBGer 9C_397/2015 vom 6. August 2015 E. 5.3 unter Hinweis unter anderem auf BGE 137\nV 210 E. 3.4.2.3).\n\n6.6 Auch im Übrigen vermögen das psychiatrische Gerichtsgutachten von med. pract.\nG.________ vom 11. März 2020 (E. 5.2) und das neurologische Gerichtsgutachten von\nlic. phil. F.________ vom 22. Januar 2020 (E. 5.1) zu überzeugen. Sie entsprechen den\npraxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise. So sind sie für die\nstreitigen Belange umfassend, beruhen sie doch auf einer eingehenden psychiatrischen\nund neuropsychologischen Untersuchung und beantworten in schlüssiger Weise die Frage\nnach den gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der Arbeitsfähigkeit des\nBeschwerdeführers. Die beiden Gerichtsgutachter schilderten ausführlich die vom\nBeschwerdeführer erwähnten Leiden und Einschränkungen und setzten sich detailliert\ndamit sowie mit dessen Verhalten und Lebensgeschichte auseinander. Damit konnten\nsowohl der vom Administrativgutachter Dr. H.________ erhobene Vorwurf der Simulation\n(IV-act. 156/34 f.) als auch die Auswirkungen der erst im Beschwerdeverfahren bekannt\ngewordenen Hirnläsion geklärt werden und die Schlussfolgerungen im Privatgutachten des\nPsychiaters Dr. I.________ sowie in den Abklärungsberichten der Neurologin\nDr. L.________ und der Neuropsychologin MSc. M.________ richtig eingeordnet werden.\nAuf die beiden Gutachten darf somit abgestellt werden.\n\n6.7 Unter Berücksichtigung der mit BGE 143 V 418 eingeführten\nRechtsprechungsänderung, äusserte sich med. pract. G.________ ausführlich zu den\nStandardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 (act. 44 S. 63 f.). So befasste sie sich\neingehend mit dem Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers, insbesondere mit den\nals geringgradig beurteilten psychopathologischen Befunden (vgl. E. 6.3). Weiter äusserte\nsie sich zur mangelnden Motivation zu einem höheren Arbeitspensum im angestammten\nBeruf bei zeitaufwändigen privaten Aktivitäten und Interessen zusammen mit der ebenfalls\nteilzeitlich erwerbstätigen Ehefrau sowie zum unangepassten Krankheits-, Schon- und\nVermeidungsverhalten. Im Rahmen der Konsistenzprüfung berücksichtigte sie schliesslich\n\nUrteil S 2017 124\n21\n\ndie teilweise unklaren und inkonsistenten Angaben zum aktuellen Aktivitätsniveau sowie\nden nur in Bezug auf die psychosozialen Belastungsfaktoren spürbaren Leidensdruck.\n\n"}