{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-08-10", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2017-124_2020-08-10.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2017_124_5725904a692227324825c1f1a293ecdee9b9fecb789062a19ca615040cc12249bd303d8f8ceb84591a10d4eaabc48bb94d472a896d598d7c74093bb1937c9a90?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdee9b9fecb789062a19ca615040cc12249bd303d8f8ceb84591a10d4eaabc48bb94d472a896d598d7c74093bb1937c9a90&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2017_124", "Checksum": "ed1e87df8ea87ef76df98963c9e750d8"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2017 124"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 10.08.2020 S 2017 124"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 10.08.2020 S 2017 124"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 10.08.2020 S 2017 124"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Retrospektiv sei anzunehmen, dass\nbereits im Februar 2017 die rezidivierende depressive Störung remittiert sei und ein\nvergleichbarer gesundheitlicher Zustand wie bei der letzten Revision im Oktober 2015\nhabe erreicht werden können (act. 44 S. 64). Der psychische Zustand des Exploranden\nzum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (27. Juli 2017) sei in etwa mit dem aktuellen\nGesundheitszustand vergleichbar. Die von Dr. H.________ beschriebene Remission der\nrezidivierenden depressiven Störung lasse sich anhand der Ausführungen in seinem\npsychiatrischen Gutachten nachvollziehen. Da die leichte neuropsychologische\nHirnfunktionsschwäche, wie von lic. phil. F.________ beschrieben, am ehesten auf einen\nSturz im Alter von 16 Jahren zurückzuführen sei, habe sie zum Zeitpunkt der\nangefochtenen Verfügung bereits vorgelegen (act. 44 S. 62).\n\nNach Prüfung der Standardindikatoren (act. 44 S. 63 f.) führte die Gutachterin mit Bezug\nauf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Berufsschullehrer aus, im Oktober\n2015 sei eine Teilremission im Rahmen der depressiven Störung beschrieben worden.\nAnhand der aktuellen Untersuchungsergebnisse könne retrospektiv angenommen werden,\ndass damals eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit bedingt durch leichte psychische und leichte\nneuropsychologische Funktionseinschränkungen vorgelegen habe. Ab Mai bis August\n2016 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % wegen einer mittelgradigen depressiven\nEpisode vorgelegen, welche dann schrittweise habe verringert werden können. Ab\nFebruar 2017 sei retrospektiv unter Berücksichtigung der aktuellen psychiatrischen und\nder neuropsychologischen Untersuchungsbefunde von einer Arbeitsunfähigkeit von ca.\n30 % in der angestammten Tätigkeit als Berufsschullehrer auszugehen. Die Tätigkeit als\nBerufsschullehrer erscheine bei der langjährig erworbenen Routine und der Möglichkeit zu\nhäufigen Pausen sowie unter Berücksichtigung der Fähigkeiten/Ressourcen des\nExploranden weitgehend, aber nicht vollständig angepasst. In einer dem Leiden\nangepassten Tätigkeit sollte aus psychiatrischer Sicht und auch unter Berücksichtigung\nder aktuellen neuropsychologischen Untersuchungsbefunde eine Arbeitsfähigkeit von ca.\n80–90 % möglich sein (act. 44 S. 64).\n\n6.\n\nUrteil S 2017 124\n18\n\n6.1 Aufgrund der Akten, insbesondere dem Gutachten von med. pract. G.________ ist\neine im Mai 2016 eingetretene Verschlimmerung der depressiven Symptomatik mit daraus\nfolgender 100%iger Arbeitsunfähigkeit erstellt (vgl. act. 44 S. 64), weshalb die für die\nPrüfung der Neuanmeldung erforderliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes\ndes Beschwerdeführers seit der letzten Rentenrevision im Oktober 2015 (vgl. E. 4)\nausgewiesen ist. Liegt somit ein Rückkommenstitel vor, ist der Rentenanspruch in\nrechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend (\"allseitig\") zu prüfen, wobei keine\nBindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3).\n\n6.2 Mit Bezug auf den weiteren Verlauf bestreitet der Beschwerdeführer den\nBeweiswert der beiden Gerichtsgutachten und rügt zunächst unter Hinweis auf eine\nStellungnahme der Neurologin Dr. L.________ und der Psychologin MSc. M.________\nvom 16. April 2020 (BF-act. 15) die fehlende Interpretation der MRI-Befunde.\nInsbesondere sei die eingeschränkte Belastbarkeit unter Alltagsbedingungen\nunzureichend diskutiert worden. Diese verminderte Belastbarkeit führten Dr. L.________\nund MSc. M.________ auf die im MRI festgestellten Läsionen zurück. Sie könne im\nRahmen einer kurzen und reizarm durchgeführten neuropsychologischen Untersuchung\nnicht beurteilt werden und widerspreche den Einschätzungen der ihn über Jahre hinweg\nbegleitenden Therapeuten sowie des Arbeitgebers (act. 50 S. 2 f.).\n\nDem ist zunächst zu entgegnen, dass dem Beweiswert eines Gutachtens\nrechtsprechungsgemäss nicht abträglich ist, dass es sich um eine Momentaufnahme\nhandelt. Denn zum einen berücksichtigten die Experten die Vorakten und den\nEinschätzungen der Gutachter liegt eine ausführliche und sorgfältige Anamnese zugrunde.\nZum andern ist es Wesensmerkmal einer jeden Exploration, dass sie nicht auf einem\nderart langen Beobachtungszeitraum beruhen kann wie die Berichte behandelnder Ärzte\n(vgl. unter vielen Urteil BGer 9C_494/2018 vom 6. November 2018 E. 4.1).\n\nWeiter hielten sich Dr. L.________ und MSc. M.________ anlässlich der Abklärung im\nOktober 2018 in der Lage, ohne Vornahme einer Belastbarkeitsprüfung unter\nRealbedingungen (vgl. BF-act. 15) zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers Stellung zu\nnehmen (vgl. Bericht vom 4. Oktober 2018 [BF-act. 8]). Die Notwendigkeit eines\nBelastbarkeitstests zur Vervollständigung der Abklärungen der Arbeitsfähigkeit des\nBeschwerdeführers bestand sodann weder nach Vorliegen der Ergebnisse des Schädel-\nMRI (vgl. ergänzender Bericht vom 29. Oktober 2018 [BF-act. 9]) noch anlässlich der im\nRahmen des Beschwerdeverfahrens verfassten Stellungnahme vom 7. Februar 2019,\n\nUrteil S 2017 124\n19\n\nworin – lediglich – eine neurologische-neuropsychologische Begutachtung empfohlen\nwurde (BF-act. 10).\n\n"}