{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-08-10", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2017-124_2020-08-10.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2017_124_5725904a692227324825c1f1a293ecdee9b9fecb789062a19ca615040cc12249bd303d8f8ceb84591a10d4eaabc48bb94d472a896d598d7c74093bb1937c9a90?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdee9b9fecb789062a19ca615040cc12249bd303d8f8ceb84591a10d4eaabc48bb94d472a896d598d7c74093bb1937c9a90&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2017_124", "Checksum": "ed1e87df8ea87ef76df98963c9e750d8"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2017 124"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 10.08.2020 S 2017 124"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 10.08.2020 S 2017 124"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 10.08.2020 S 2017 124"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Es falle dabei auf, dass der Explorand im\nRahmen der neuropsychologischen Untersuchung (Arztbericht vom 4. Oktober 2018\n[BF 8]) in Bezug auf die depressive Problematik anders gewirkt habe (Antrieb leicht\nreduziert, Arbeitstempo intakt, Schwingungsfähigkeit reduziert, jedoch modulierbarer\nAffekt) als bei der Untersuchung bei Dr. I.________. Diese Diskrepanzen seien von\nDr. I.________ genauso wenig diskutiert worden, wie die subjektive Einschätzung des\nExploranden, welcher sich im Rahmen einer Selbstbeurteilung (Beck-\nDepressionsinventar) gar als schwer depressiv eingeschätzt habe. Die diagnostische\nBeurteilung und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Bericht des aktuell behandelnden\nDr. med. N.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. Juli 2019\nkönne aus aktueller gutachterlich-psychiatrischer Sicht nicht nachvollzogen werden. In\ndiesem Bericht fehle ein regulärer psychopathologischer Befund, welcher die\ndiagnostische Einschätzung nachvollziehbar erscheinen liesse (act. 44 S. 57 f.).\n\nWeiter stellte die Gutachterin fest, dass beim Beschwerdeführer folgende psychosoziale\nBelastungsfaktoren vorlägen: wiederholte Umstrukturierungsmassnahmen an der\naktuellen Arbeitsstelle, mangelnde Motivation zu einer Vollzeittätigkeit bei einem\neigenwilligen subjektiven Krankheitskonzept, Fokussierung auf eine zeitlich ausgedehnte\nFreizeitgestaltung und neue berufliche Pläne, angespannte finanzielle Situation, zumal die\nEhefrau ebenfalls in Teilzeit tätig sei sowie ein weiterhin bestehender Rentenwunsch\n(act. 44 S. 58).\n\nZu den Ressourcen gab die Gutachterin an, der Beschwerdeführer verfüge über\nzahlreiche Ressourcen. Es lägen bei ihm gute intellektuelle, kognitive\n(Daueraufmerksamkeit, Konzentration und Auffassung) und mnestische Fähigkeiten vor.\nEr verfüge über eine gute Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit, hohe\nÜberzeugungskraft, hohe Empathie gegenüber Anderen, gute Führungsqualitäten,\nkreative Fähigkeiten und auch ein gutes Durchhaltevermögen, bzw. eine gute Ausdauer in\nBezug auf verschiedene Aktivitäten und Arbeiten, welche seinen Interessen und Hobbies\n\nUrteil S 2017 124\n16\n\nentsprächen. Die behandelnde Psychotherapeutin habe bei ihm 2015 als Ressourcen\nzudem Humor, Strukturiertheit und Spiritualität angegeben (IV-act. 44 S. 58 f.).\n\nBeim Exploranden liege eine gegenwärtig remittierte rezidivierende depressive Störung\nund eine Dysthymia vor. Im Rahmen der einzelnen depressiven Episoden sei die\nArbeitsfähigkeit qualitativ und gegebenenfalls quantitativ eingeschränkt gewesen, wobei\ndas Ausmass der quantitativen Einschränkung aus dem Ausmass des Schweregrades der\njeweiligen depressiven Symptomatik resultiert habe und zeitlich auf die einzelnen\nEpisoden begrenzt gewesen sei. Im Rahmen einer Dysthymia, einer chronischen, aber\nsehr leichten bis leichten depressiven Problematik seien keine nennenswerten\nEinschränkungen der Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Beim gleichzeitigen Vorliegen einer\nrezidivierenden depressiven Störung und einer Dysthymia sei aus aktueller gutachterlichpsychiatrischer Sicht mit einer etwas erhöhten psychischen Vulnerabilität zu rechnen.\nInfolge der akzentuierten Persönlichkeitszügen könne eine geringgradige Erhöhung der\npersönlichkeitsstrukturellen Vulnerabilität angenommen werden. Gesamthaft lägen beim\nExploranden eine geringgradig bis leichtgradig verminderte Stress- und\nFrustrationstoleranz sowie eine leichtgradig verminderte emotionale Belastbarkeit vor. Es\nhandle sich hierbei um qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, welche sich bei\neiner unangepassten Tätigkeit auch quantitativ auswirken könnten. Der Hauptbefund\nbestehe im Sinne einer leichten neuropsychologischen Hirnfunktionsstörung mit\nleichtgradigen Beeinträchtigungen in Teilbereichen attentionaler und exekutiver\nFunktionen (act. 44 S. 59).\n\nWeiter prüfte die Gutachterin das aktuelle psychische Aktivitätsniveau in Anlehnung an\ndas ICF, Mini-ICF-APP (Aktivitäts- und Partizipationsbeeinträchtigungen bei psychischen\nStörungen) und kam zum Schluss, dass aus den gesamthaft gesehen sehr leichten bis\nleichten qualitativen Einschränkungen in nur wenigen Funktionsbereichen quantitative\nEinschränkungen der Arbeitsfähigkeit lediglich bei einer dem Leiden nicht optimal\nangepassten Tätigkeit resultieren könnten. Dazu verwies sie auf die Ausführungen von\nlic. phil. F.________ in seinem neuropsychologischen Gutachten vom 22. Januar 2020.\nDie ausgeübte angestammte Tätigkeit als Berufsschullehrer erscheine aus gutachterlichpsychiatrischer Sicht weitgehend, aber nicht vollumfänglich leidensangepasst. Weiterhin\nsollte eine adäquate psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung im ambulanten\nRahmen fortgeführt werden. Mit diesen medizinischen Massnahmen könne dem Auftreten\nvon weiteren depressiven Episoden vorgebeugt werden (act. 44 S. 59-61).\n\nUrteil S 2017 124\n17\n\n"}