{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-08-10", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2017-124_2020-08-10.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2017_124_5725904a692227324825c1f1a293ecdee9b9fecb789062a19ca615040cc12249bd303d8f8ceb84591a10d4eaabc48bb94d472a896d598d7c74093bb1937c9a90?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdee9b9fecb789062a19ca615040cc12249bd303d8f8ceb84591a10d4eaabc48bb94d472a896d598d7c74093bb1937c9a90&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2017_124", "Checksum": "ed1e87df8ea87ef76df98963c9e750d8"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2017 124"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 10.08.2020 S 2017 124"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 10.08.2020 S 2017 124"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 10.08.2020 S 2017 124"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Während er\nbeim Termin vom 18. November 2019 angegeben habe, mit etwa vier bis fünf Personen\njeweils etwa zwei bis drei Gespräche pro Person geführt zu haben, habe er beim Telefonat\nvom 7. März 2020 geltend gemacht, dass er bisher keine Termine als psychologischastrologischer Lebensberater wahrgenommen habe. Die aktuellen Angaben des\nExploranden, dass er diese Aktivitäten nur geplant habe, aber nicht praktiziere, liessen\nsich nicht nachvollziehen. Falls der Explorand diese Tätigkeiten nicht praktiziere, bleibe es\nunklar, warum er sie trotzdem anbiete. Auf widersprüchliche Angaben könne nicht\nabgestellt werden. Insgesamt liessen sich die aktuellen Ausführungen des Exploranden zu\nseinem psychischen und psychosozialen Funktionsniveau mit einer krankheitswertigen\ndepressiven Störung nicht vereinbaren (act. 44 S. 55 f.).\n\nIm Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung bei lic. phil. F.________ am\n17. Januar 2020 sei bei dem Exploranden eine leichte neuropsychologische\nHirnfunktionsschwäche mit leichtgradigen Beeinträchtigungen in den Teilbereichen\nattentionaler (geteilte Aufmerksamkeit) und exekutiver Funktionen (Erfassen von\nnonverbalen Zusammenhängen, Umstellfähigkeit) bei einer normvarianten Intelligenz\nfestgestellt worden. Diese Feststellung lasse sich aus aktueller gutachterlichpsychiatrischer Sicht gut nachvollziehen. Sie lasse sich auch mit der bisherigen\nschulischen und beruflichen Vita des Exploranden vereinbaren (act. 44 S. 56).\n\nGesamthaft bestehe der psychiatrische Hauptbefund aktuell im Sinne einer Dysthymia.\nDie rezidivierende depressive Störung sei aktuell remittiert, wobei retrospektiv eine\nRemission seit Februar 2017 anzunehmen sei. Es liegt zudem eine etwas erhöhte\npersönlichkeitsstrukturelle Vulnerabilität bei akzentuierten Persönlichkeitszügen mit\nnarzisstischen, histrionischen und auch perfektionistischen Zügen vor. Hinzu komme eine\nleichte neuropsychologische Hirnfunktionsschwäche mit leichtgradigen Beeinträchtigungen\nin den Teilbereichen attentionaler (geteilte Aufmerksamkeit) und exekutiver Funktionen\n(Erfassen von non verbalen Zusammenhängen, Umstellfähigkeit), welche retrospektiv\nwohl seit dem 16. Lebensjahr bestehe (act. 44 S. 56).\n\nUrteil S 2017 124\n14\n\nZum bisherigen Verlauf von Behandlungen, Rehabilitationen und\nEingliederungsmassnahmen stellte die Gutachterin fest, gemäss der Aktenlage habe der\nExplorand bisher drei stationäre psychiatrische Aufenthalte absolviert. Die ersten zwei\nstationären Aufenthalte seien im Zeitraum von Ende 2001 bis Ende 2002 und im Herbst\n2007 sei der dritte Klinikaufenthalt erfolgt. Seither seien keine stationären oder\nteilstationären psychiatrischen Behandlungen mehr erforderlich gewesen. Die im Mai 2016\ndiagnostizierte mittelgradige depressive Episode habe im ambulanten\nBehandlungsrahmen aufgefangen bzw. zur Remission gebracht werden können. Anhand\nder Aktenlage lasse sich nicht erkennen, dass beim Exploranden 2001/2002 und 2007\nschwere depressive Episoden vorgelegen hätten. Die antidepressive Medikation erscheine\noptimal, zumal damit eine Remission der rezidivierenden depressiven Störung habe erzielt\nwerden können. Eine schlafanstossende Medikation benötige der Explorand seit langem\nnicht mehr (act. 44 S. 57).\n\nDie dem Exploranden von der früher behandelnden Psychiaterin Dr. D.________\nattestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 4. Mai bis zum 21. August 2016 wegen einer\nmittelgradigen depressiven Episode (vgl. Arztzeugnisse vom 10. und 24. Mai 2016 [IVact. 117/2 und 119/2], 4. und 25. Juli 2016 [IV-act. 124 und 125/2] sowie Bericht vom\n19. September 2016 [IV-act. 128]) könne aus gutachterlich-psychiatrischer Sicht\nretrospektiv nachvollzogen werden. Im Rahmen der weiter fortgeführten ambulanten\npsychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung sei es beim Exploranden zur\nallmählichen Remission der depressiven Episode und somit auch Verringerung der\nArbeitsunfähigkeit gekommen. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im psychiatrischen\nGutachten von Dr. H.________ vom 3. April 2017 (IV-act. 156) könne aus aktueller\ngutachterlich-psychiatrischer Sicht nicht bestätigt werden. Da damals, wie im Gutachten\nvon Dr. H.________ dargestellt und begründet, Simulation bzw. Simulationstendenzen\nvorgelegen hätten, sei es vermutlich äusserst schwierig gewesen, eine differenziertere\nBeurteilung der tatsächlich vorhandenen, sehr leichten psychischen und insbesondere der\nleichten kognitiven Einschränkungen vorzunehmen. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im\nkurzen Bericht über die vertrauensärztliche Untersuchung von Dr. med. J.________,\nChefarzt Stationäre Dienste der K.________, vom 21. Juni 2017 (GA-act. 2) lasse sich aus\naktueller gutachterlich-psychiatrischer Sicht retrospektiv nicht nachvollziehen, zumal in\ndiesem Bericht weder ein psychopathologischer Befund noch eine diagnostische\nEinschätzung angegeben worden seien. Die diagnostische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit\nim Privatgutachten von Dr. I.________ vom 18. November 2018 (BF-act. 5) könne\n\nUrteil S 2017 124\n15\n\n"}