{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-08-10", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2017-124_2020-08-10.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2017_124_5725904a692227324825c1f1a293ecdee9b9fecb789062a19ca615040cc12249bd303d8f8ceb84591a10d4eaabc48bb94d472a896d598d7c74093bb1937c9a90?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdee9b9fecb789062a19ca615040cc12249bd303d8f8ceb84591a10d4eaabc48bb94d472a896d598d7c74093bb1937c9a90&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2017_124", "Checksum": "ed1e87df8ea87ef76df98963c9e750d8"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2017 124"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 10.08.2020 S 2017 124"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 10.08.2020 S 2017 124"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 10.08.2020 S 2017 124"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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In gebessertem psychischem Zustand\nhabe der Beschwerdeführer aus der Klinik austreten können und sei in der Lage gewesen,\nim April 2002 eine Liebesbeziehung einzugehen, bzw. die aktuelle Partnerschaft zu\ngründen. Somit lasse sich eine deutliche Remission eruieren. Bei Konflikten im\nZusammenhang mit dem neu begonnenen Familienleben (seine Partnerin habe zwei\nKinder in die Beziehung mitgebracht) sei es beim Exploranden zu\n„Stimmungsschwankungen“ und in der Folge zu einer „Dekompensation“ und einem\nzweiten Aufenthalt in der Klinik E.________ gekommen. Das Ausmass der depressiven\nSymptomatik während des zweiten Klinikaufenthaltes im Herbst 2002 sei nicht bekannt,\nzumal die behandelnde Psychiaterin hierzu keine Angaben in ihrem Bericht vom 13. März\n2003 (IV-act. 8) gemacht habe. Während des berufsbegleitenden Studiums parallel zur\nArbeitstätigkeit in einem neuen Beruf mit einem reduzierten Pensum in den Jahren 2003\nbis Sommer 2007 sei der Gesundheitszustand des Exploranden unter einer ambulanten\npsychiatrisch–psychotherapeutischen Behandlung soweit stabil geblieben. Der dritte\nAufenthalt in der Klinik E.________ sei dann im Sommer 2007 erforderlich gewesen,\nzumal es erneut zur Entwicklung einer „mittelgradigen depressiven Episode“ gekommen\nsei. Seither seien keine stationären Klinikaufenthalte mehr erforderlich gewesen. Die\nambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei seit Januar 2008\nausreichend. Im Zeitraum 2008 bis Frühjahr 2016 liessen sich beim Exploranden keine\nrelevanten psychischen Probleme eruieren. Sein psychischer Gesundheitszustand sei in\nBezug auf die depressive Problematik im Februar 2008 als subdepressiv mit einer\nChronifizierungstendenz und im Sommer 2015 als teilremittiert beschrieben worden.\nEbenfalls im Sommer 2015 sei von der Psychotherapeutin festgehalten worden, dass es\ndem Beschwerdeführer zwischenzeitlich gelungen sei, seine Stressregulationsfähigkeit zu\nverbessern (act. 44 S. 54 f.).\n\nAb Mai 2016 habe die ambulante Behandlung vorübergehend intensiviert werden müssen,\nzumal es beim Beschwerdeführer zu einer erneuten Entwicklung einer depressiven\nEpisode gekommen sei. Gemäss dem psychiatrischen Administrativgutachten von\n\nUrteil S 2017 124\n12\n\nDr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. April 2017 (IVact. 156) habe der Explorand bereits Anfang 2017 auf diese Behandlungsintensivierung\nzumindest zeitweise verzichten können, indem er wohl eigenmächtig „Drug Holidays“\ngemacht habe. Dr. H.________ habe beim Exploranden eine Remission der depressiven\nSymptomatik feststellen können. Diese Einschätzung lasse sich retrospektiv gut\nnachvollziehen. Dagegen lasse sich die diagnostische Einschätzung im psychiatrischen\nParteigutachten von Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,\nvom 18. November 2018 (BF-act. 5) aus aktueller gutachterlich-psychiatrischer Sicht\nretrospektiv nicht nachvollziehen. Die von Dr. I.________ ebenfalls diagnostizierte\nDysthymia lasse sich wiederum gut nachvollziehen und anhand der eigenen\nUntersuchungsbefunde bestätigen. Die Dysthymia lasse sich unter Berücksichtigung der\nAktenlage bis etwa Februar 2008 zurückverfolgen, zumal die behandelnde Psychiaterin\ndamals von einer Chronifizierungstendenz auf einem subdepressiven Niveau berichtet\nhabe (act. 44 S. 55).\n\nBei der aktuellen gutachterlichen Untersuchung am 18. November 2019 sowie im Rahmen\nder weiteren telefonischen Kontakte, zuletzt am 7. März 2020 habe der Explorand\nzahlreiche Beschwerden geltend gemacht. Diese hätten in Bezug auf das geltend\ngemachte Ausmass nicht nachvollzogen werden können und auch in Diskrepanz zu dem\nzu eruierenden psychischen und psychosozialen Funktionsniveau des Exploranden\ngestanden. Aus gutachterlich-psychiatrischer Sicht sei festzuhalten, dass der Explorand\nganztags als Berufsschullehrer arbeiten könne. Unter Berücksichtigung der menschlichen\nChronobiologie liessen sich keine medizinischen Gründe finden, weshalb er mehrtägige\nPausen während einer regulären fünftägigen Arbeitswoche benötigen sollte. Der\nBeschwerdeführer pflege einige Freundschaften und viele soziale Kontakte. Nach seinen\nAngaben habe er in den letzten zwölf Jahren zahlreiche spirituelle, meditative und\nparamedizinische Veranstaltungen und Kurse, mitunter auch im Ausland (siebenmal in\nBrasilien) absolviert. Seine Ideen und Gedanken schreibe der Explorand regelmässig auf.\nInzwischen habe er diese sogar in Form eines Buchs herausgebracht, worüber er sich\nfreuen konnte und worauf er stolz sei. Gemäss seinen Angaben und der Aktenlage\nverfolge der Explorand spätestens seit Mai 2016 das Ziel einer therapeutischberaterischen Tätigkeit. Bei diesem Vorhaben sei ein zusätzlicher Raum, zusätzlich zur 4-\nZimmerwohnung gemietet worden, wo er gemeinsam mit seiner Frau regelmässig\nMeditationsabende anbiete. Die Ausführungen des Exploranden, dass seine meditativen\nPraktiken ausschliesslich aus „Ruhe und Stille“ bestünden und der Regeneration dienten,\nliessen sich nicht ganz nachvollziehen, zumal Ausmass und Umfang dieser Aktivitäten und\n\nUrteil S 2017 124\n13\n\n"}