{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-08-10", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2017-124_2020-08-10.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2017_124_5725904a692227324825c1f1a293ecdee9b9fecb789062a19ca615040cc12249bd303d8f8ceb84591a10d4eaabc48bb94d472a896d598d7c74093bb1937c9a90?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdee9b9fecb789062a19ca615040cc12249bd303d8f8ceb84591a10d4eaabc48bb94d472a896d598d7c74093bb1937c9a90&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2017_124", "Checksum": "ed1e87df8ea87ef76df98963c9e750d8"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2017 124"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 10.08.2020 S 2017 124"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 10.08.2020 S 2017 124"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 10.08.2020 S 2017 124"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Vor dem Hintergrund der in der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung\ngezeigten Minderleistungen in der geteilten Aufmerksamkeit und in Teilbereichen der\nExekutivfunktionen, insbesondere der Umstellfähigkeit, sei von Einschränkungen der\nArbeitsfähigkeit zwischen 10 % und 30 % auszugehen. Aus neuropsychologischer Sicht\nseien Tätigkeiten ideal, bei denen der Explorand seine guten kommunikativen Fähigkeiten\neinsetzen könne, sich die Inhalte nicht laufend veränderten und er sich nicht oft an neue\nSituationen anpassen müsse. Stabilere und konstantere Leistungen würde er zudem\nzeigen, wenn er Aufgaben/Inhalte jeweils sequenziell nacheinander erledigen könnte und\nnicht parallel verschiedene Prozesse verarbeiten müsste. Anpassungen bezüglich der\nKomplexität von Inhalten seien aus neuropsychologischer Sicht nicht notwendig (act. 42\nS. 14 f.).\n\nZum Verlauf gab lic. phil. F.________ an, neuropsychologische Befunde vor Erlass der\nangefochtenen Verfügung im Juli 2017 fänden sich in den Akten nicht. Aufgrund der\nschulischen und beruflichen Vorgeschichte sei davon auszugehen, dass das\nintellektuell/kognitive Fähigkeitsniveau des Exploranden schon immer mindestens\nalterskonform gewesen sei. Die in der aktuellen Untersuchung vor dem Hintergrund der\nnormvarianten Intelligenz gezeigten Minderleistungen deckten sich funktionellhirnlokalisatorisch mit den in der Magnetresonanztomographie (MRI) des Schädels vom\n19. Oktober 2018 gefundenen Läsionen. Auch die Angaben des Exploranden, wonach er\nin der Schule eher Stärken im sprachlichen Bereich gehabt habe, deckten sich mit den\naktuellen neuropsychologischen Befunden. Gemäss dem vom Exploranden verfassten\nLebenslauf habe er in den Jahren darauf phasenweise auch exzessiv Alkohol konsumiert.\n\nUrteil S 2017 124\n10\n\nSchon zuvor hätten relevante psychische Belastungen bestanden. Eine\nneuropsychologische Untersuchung sei erstmals 2018 durchgeführt worden (act. 42\nS. 16). Die damals erhobenen neuropsychologischen Befunde deckten sich weitgehend\nmit den vorliegenden. Der Schweregrad der aktuellen Einschränkungen sei jedoch als\nleichtgradig zu interpretieren (act. 42 S. 14).\n\nZu dem vom Administrativgutachter festgestellten auffälligen Antwortverhalten beim durchgeführten Beschwerdevalidierungsverfahren gab lic. phil. F.________ an, die\nArgumentation des psychiatrischen Gutachters sei inhaltlich korrekt. Auf explizite\nNachfrage habe der Explorand das damals gezeigte Antwortverhalten damit erklärt,\nanlässlich der Begutachtung derart eingeschüchtert worden zu sein, dass er \"am liebsten\nweggelaufen\" wäre und die Antworten deshalb so rasch wie möglich ausgefüllt habe. Die\ndamals gezeigten Resultate kontrastierten klar mit sämtlichen sechs aktuell\ndurchgeführten Beschwerdenvalidierungstests. Aktuell zeige der Explorand durchwegs\nunauffällige Resultate, auch auf Befundebene fänden sich konsistente und plausible\nResultate vor dem Hintergrund eines in der mehrstündigen neuropsychologischen\nUntersuchung bemühten und kooperativen Mitarbeitens (act. 42 S. 17).\n\n5.2 Die psychiatrische Gerichtsgutachterin med. pract. G.________, Fachärztin für\nPsychiatrie und Psychotherapie, stellte im Gutachten vom 11. März 2020 folgende\nDiagnosen (act. 44 S. 48 und 62):\n\n- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig weitestgehend remittiert, allenfalls\nzeitweilig in Form einer leichten depressiven Episode (ICD-1O: F33.4)\n- Dysthymia (ICD-10: F34.1)\n- Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit narzisstischen Anteilen (ICD-10: Z73.1)\n\nWeiter gab sie an, die neuropsychologische Einschätzung von lic. phil. F.________ aus\ngutachterlich-psychiatrischer Sicht gut nachvollziehen zu können (act. 44 S. 62).\n\nDem Gutachten lässt sich weiter entnehmen, dass der Beschwerdeführer über zahlreiche\nBeschwerden klagt: morgendlicher Antriebsmangel, allgemeine Kraftlosigkeit, eine zeitlich\nbegrenzte (verkürzte) Konzentrationsspanne, eine verminderte Umstellungsfähigkeit,\nVersagensängste, materielle Existenzängste und körperliche Beschwerden bei erhöhtem\nStressempfinden (Magenbeschwerden, Reizhusten, Globusgefühl, Gefühl vom\n„schwammigen“ Körper und schweren Beinen und Hautekzeme; act. 44 S. 62).\n\nUrteil S 2017 124\n11\n\n"}