{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-08-10", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2017-124_2020-08-10.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2017_124_5725904a692227324825c1f1a293ecdee9b9fecb789062a19ca615040cc12249bd303d8f8ceb84591a10d4eaabc48bb94d472a896d598d7c74093bb1937c9a90?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdee9b9fecb789062a19ca615040cc12249bd303d8f8ceb84591a10d4eaabc48bb94d472a896d598d7c74093bb1937c9a90&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2017_124", "Checksum": "ed1e87df8ea87ef76df98963c9e750d8"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2017 124"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 10.08.2020 S 2017 124"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 10.08.2020 S 2017 124"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 10.08.2020 S 2017 124"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Auflage 2003, S. 25).\n\nBei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe\nvon der Einschätzung der medizinischen Fachleute ab, deren Aufgabe es ist, ihre\nFachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten\nSachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die\nGerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes\nObergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine\nabweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche\nMeinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die\nSchlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung\ndurch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es,\ndass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende\nSchlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa).\n\n4. Massgebender Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer anspruchsrelevanten\nÄnderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers (vgl. E. 3.3) bildet die\nMitteilung vom 12. Oktober 2015, welche die letzte Rentenrevision mangels einer\nrentenwirksamen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse abgeschlossen hatte (IV-\n\nUrteil S 2017 124\n8\n\nact. 114). Ihr lagen die Berichte von lic. phil. C.________, Fachpsychologin für\nPsychotherapie, vom 25. Juni 2015 (IV-act. 112/2-3) sowie von Dr. med. D.________,\nChefärztin an der Klinik E.________, vom 23. Juli 2015 (IV-act. 109) zu Grunde. Darin\nwurden folgende Diagnosen gestellt (IV-act. 109/1):\n\n- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig teilremittiert mit hohem Rezidivrisiko\n(ICD-10 F33.4), bestehend seit 2001\n- Akzentuierte Persönlichkeit mit perfektionistischen, leistungsorientierten und\nnarzisstischen Zügen (ICD-10 Z73.1), Erstdiagnose 2001\n\nTrotz eines fragilen psychischen Gleichgewichts war der Beschwerdeführer mit\nflankierenden therapeutischen Massnahmen sowie Selbstregulationsmechanismen wie\nAchtsamkeitstraining, Sport und sozialer Unterstützung im Rahmen der Partnerschaft in\nder Lage, seiner Erwerbstätigkeit als Berufsschullehrer zu einem Pensum von 50 %\nnachzugehen (IV-act. 109/3–5; vgl. ferner die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen\nDienstes vom 6. Oktober 2015 [IV-act. 113]).\n\n5.\n5.1 Der vom Verwaltungsgericht mit einer neuropsychologischen Abklärung\nbeauftragte lic. phil. F.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie, stellte im\nGutachten vom 22. Januar 2020 die neuropsychologische Diagnose einer leichtgradigen\nneuropsychologischen Hirnfunktionsschwäche mit leichtgradigen Beeinträchtigungen in\nden Teilbereichen attentionaler und exekutiver Funktionen fest (act. 42 S. 15 f.).\n\nWeiter gab er an, der Beschwerdeführer habe über erhöhte Vergesslichkeit,\nUmstellschwierigkeiten und Aufmerksamkeitsprobleme geklagt. Diese Beeinträchtigungen\nseien gut objektivierbar. Im interindividuellen Vergleich mit einer hirngesunden\nAltersreferenzpopulation mit vergleichbarer Ausbildung zeige sich die geklagte\nVergesslichkeit allerdings nicht im angegebenen Mass. Im intraindividuellen\nLeistungsvergleich – in Relation zum überwiegend guten Leistungsniveau des\nExploranden – könnten sich die festgestellten Instabilitäten beim Lernen von neuen\nInhalten bei anspruchsvollen Inhalten ungünstig auswirken, insbesondere wenn dabei\nsimultan verschiedene Inhalte zu koordinieren seien (z.B. anspruchsvolle Diskussionen\noder Sitzungen etc.; act. 42 S. 15 f.).\n\nDer Gutachter beschrieb die Mitarbeit des Beschwerdeführers während der gesamten\nUntersuchung wiederholt als bemüht, kooperativ und aktiv (act. 42 S. 10 und 13). Die\n\nUrteil S 2017 124\n9\n\nResultate sämtlicher durchgeführter Symptomvalidierungstests lägen durchwegs klar über\ndem von den Testautoren angegebenen kritischen Cut-off-Werten für suboptimales\nLeistungsverhalten. In der Analyse der neuropsychologischen Testbefunde auf Gültigkeit,\nPlausibilität und Konsistenz zeigten sich keine Auffälligkeiten, ebenso wenig Hinweise auf\nsuboptimales Leistungsverhalten, Aggravation oder Simulation von kognitiven\nBeeinträchtigungen. Auch bei sämtlichen durchgeführten Forced-Choice-Testverfahren\nfänden sich durchwegs Resultate, welche inhaltlich plausibel und weit über dem Niveau\neiner zufälligen Beantwortung lägen (act. 42 S. 16).\n\n"}