{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-08-10", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2017-124_2020-08-10.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2017_124_5725904a692227324825c1f1a293ecdee9b9fecb789062a19ca615040cc12249bd303d8f8ceb84591a10d4eaabc48bb94d472a896d598d7c74093bb1937c9a90?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdee9b9fecb789062a19ca615040cc12249bd303d8f8ceb84591a10d4eaabc48bb94d472a896d598d7c74093bb1937c9a90&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2017_124", "Checksum": "ed1e87df8ea87ef76df98963c9e750d8"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2017 124"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 10.08.2020 S 2017 124"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 10.08.2020 S 2017 124"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 10.08.2020 S 2017 124"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Erwerbsunfähigkeit ist der durch\nBeeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte\nund nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise\nVerlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen\nArbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer\nErwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung\nzu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver\nSicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).\n\n3.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:\na. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,\nnicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten\noder verbessern können;\nb. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich\nmindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und\nc. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.\n\nBei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente,\nbei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem\nInvaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem\nInvaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).\n\n3.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines\nRentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für\ndie Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).\nAnlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen\nVerhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu\nbeeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des\nGesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen\nAuswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert\n\nUrteil S 2017 124\n6\n\nhaben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen\nVerhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in\nseiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile\nBGer 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3).\nDagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im\nWesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für\nsich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (Urteil\nBGer 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.1 mit Hinweis).\n\nZeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des\nInvaliditätsgrades bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen\nPrüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,\nBeweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4; vgl. auch\nBGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1\nmit Hinweisen).\n\n3.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in\nVerbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen.\nDazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität\nund nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger\nEingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener\nArbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum\nErwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog.\nValideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen,\ndass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau\nermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der\nEinkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des\nEinkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit\nHinweisen).\n\n3.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im\nBeschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls\nauch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der\nÄrztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in\nwelchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig\nist (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine\n\nUrteil S 2017 124\n7\n\nwichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der\nversicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 115 V 133 E. 2 mit Hinweisen;\nAHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).\n\n"}