Vom letztgenannten Konto überwies der Kläger anschliessend CHF 18'000.00 auf das W.________AG-Konto .________. Darauf befanden sich bereits CHF 30'000.00, welche am 11. November 2008 ebenfalls aus dem W.________AG-Konto Nr. .________ übertragen wurden, und zwar aus dem Eigenguts-Konto des Klägers bei der P.________ Nr. .________ (act. 24/80 S. 2). Wie erwähnt, befanden sich darauf bei Eheschluss bereits CHF 34'686.79. Weitere CHF 20'000.00 überwies der Kläger aus dem Rückzahlungsbetrag der Festgeldanlage auf dieses Konto.