Damit befand sich auf dem Sparkonto ein Guthaben von insgesamt CHF 200'219.15, welches Eigengut darstellte. Anschliessend investierte der Kläger CHF 200'000.00 in eine Festgeldanlage (act. 24/77). Die Festgeldanlage wurde dem Kläger am 15. September 2008 zurück bezahlt. Von diesem Eigengutsvermögen überwies der Kläger am 9. Dezember 2008 zunächst CHF 141'950.40 auf sein Privatkonto bei der P.________ Nr. .________ und kurz darauf am 11. Dezember 2008 CHF 140'000.00 auf das W.________AG-Konto Nr. .________ (vgl. act. 24/82 S. 2). Vom letztgenannten Konto überwies der Kläger anschliessend CHF 18'000.00 auf das W.________AG-Konto .