Bei vermischtem Errungenschafts- und Eigengutsvermögen auf einem Bankkonto gilt die widerlegbare Vermutung, dass alltägliche Aufwendungen mittels Errungenschaft und aussergewöhnliche Investitionen mittels Eigengut bezahlt werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_892/2014 vom 18. Mai 2012 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_37/2011 vom 1. September 2011 E. 3.2.1; Jakob, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, a.a.O., Art. 200 ZGB N 6). 7.3.1 Beide Parteien machen geltend, ihre Einlage in die eheliche Liegenschaft aus Eigengut geleistet zu haben. Folglich sind die rechnerisch zurückzuerstattenden ursprünglichen Einlagen Seite 33/44