7.3 Vom Gesamtvermögen der Parteien ist in einem nächsten Schritt das Eigengut jedes Ehegatten nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes auszuscheiden (vgl. Art. 207 Abs. 1 ZGB). Wie erwähnt gilt alles Vermögen eines Ehegatten bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft (Art. 200 Abs. 3 ZGB).