Folglich sind diese Gelder – sofern sie nicht in den Autokauf investiert wurden – in der vorliegenden güterrechtlichen Auseinandersetzung berücksichtigt. Anders wäre der Fall allenfalls zu beurteilen, wenn der Kläger diese Vermögenswerte vor der Beklagten verheimlicht hätte, was die Beklagte jedoch nicht geltend macht. Die Voraussetzungen einer Hinzurechnung i.S.v. Art. 208 ZGB wurden von der Beklagten mit anderen Worten nicht dargetan.