7.2.5 Ob der Kläger die am 29. August 2014 auf seine W.________AG-Konto Nr. .________ und Nr. .________ übertragenen Guthaben – wie von ihm behauptet – für den Kauf seines heutigen Autos verwendet hat, kann offen bleiben. Jedenfalls handelt es sich um Konten, welche der Kläger per Stichtag der güterrechtlichen Auseinandersetzung, d.h. per 23. Juni 2016, offengelegt hat. Folglich sind diese Gelder – sofern sie nicht in den Autokauf investiert wurden – in der vorliegenden güterrechtlichen Auseinandersetzung berücksichtigt.