7.2.4 Ebenfalls am 9. Dezember 2009 übertrug der Kläger CHF 15'000.00 auf das W.________AG-Konto Nr. .________ lautend auf F.________. Vom Konto von F.________ überwies der Kläger wiederum am 29. August 2014 CHF 12'122.49 auf sein persönliches W.________AG-Konto Nr. .________. CHF 3'000.00 übertrug der Kläger gleichentags auf ein weiteres Kinderkonto von F.________ bei der W.________AG mit der Konto-Nr .________. Der Saldo des Kontos Nr. .________ betrug per 29. August 2014 CHF 0.00. Der heutige Kontostand von CHF 112.35 besteht allein in den geäufneten Zinsen ( vgl. act. 67/4).