7.2.3 Aus den edierten Kontoauszügen geht hervor, dass der Kläger am 9. Dezember 2009 CHF 25'000.00 auf das W.________AG-Konto Nr. .________ lautend auf F.________ einzahlte und somit auf dessen Kinderkonto übertrug. Von diesem Konto von F.________ überwies der Kläger am 29. August 2014 CHF 14'555.25 zurück auf sein W.________AG-Konto Nr. .________. CHF 10'000.00 überwies der Kläger auf ein anderes Konto von F.________ (W.________AG-Konto Nr. .________). Der Saldo des W.________AG-Konto2 Nr. .________ betrug per 29. August 2014 CHF 0.00. Der heutige Kontostand von CHF 184.85 besteht allein in den geäufneten Zinsen (vgl. act. 67/3).