46 Rz 161). In der Duplik vermutete die Beklagte, der Kläger habe das Geld nicht für den Kauf des Fahrzeugs verwendet, sondern kurz vor dem güterrechtlichen Stichtag bezogen. Der Kläger habe sein Auto Ende 2013 gekauft, weshalb zu vermuten sei, dass diese Konti noch Ende 2014 und Ende 2015 einen Saldo aufgewiesen hätten (act. 53 Rz 158). Seite 32/44