7.2.1 In der Klageantwort machte die Beklagte diesbezüglich geltend, dass der Kläger F.________ von seinem Vermögen rund CHF 45'000.00 auf Kinderkonti bei der W.________AG überwiesen habe. Es habe sich um eheliches Vermögen gehandelt, welches nicht de klariert worden sei (act. 28 Rz 68.5). Der Kläger entgegnete in der Replik, das auf den Konti von F.________ gehaltene Vermögen des Klägers sei per güterrechtlichem Stichtag nicht mehr vorhanden gewesen. Der Kläger habe die rund CHF 45'000.00 für den Kauf seines heutigen Autos verwendet (act. 46 Rz 161).