208 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Wer güterrechtliche Ansprüche daraus ableitet, dass der andere Ehegatte bestimmte Vermögenswerte besitzt und versteckt, muss das substanziert behaupten und beweisen (Art. 8 ZGB; Art. 200 Abs. 1 ZGB). Das blosse Verschwinden von Vermögen auf einem Bankkonto eines Ehegatten genügt nicht. Vielmehr ist nicht nur nachzuweisen, dass dem Ehegatten der entsprechende Vermögenswert zu einem bestimmten Zeitpunkt gehört hat, sondern auch, was damit geschehen ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_51/2014 vom 14. Juli 2014 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_714/2009 vom 16. Dezember 2009 E. 4.2).