7.2 Die Beklagte verlangt die Hinzurechnung von Vermögen des Klägers i.S.v. Art. 208 ZGB (act. 73 Rz 36). Zur Errungenschaft hinzugerechnet werden unentgeltliche Zuwendungen, die ein Ehegatte während der letzten fünf Jahre vor Auflösung des Güterstandes ohne Zustimmung des andern Ehegatten gemacht hat, ausgenommen die üblichen Gelegenheitsgeschenke (Art. 208 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) sowie Vermögensentäusserungen, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes vorgenommen hat, um den Beteiligungsanspruch des andern zu schmälern (Art. 208 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB).