7.1.3 Die beklagtischen Vermögenswerte Nr. 12 – 16 sind unbestritten und ausgewiesen (vgl. act. 28 S. 26; act. 28 /73–81; act. 46 S. 38; act. 28/73–80). Hinzu kommt unstreitig (vgl. act. 46 Rz 89; act. 53 Rz 89) der Anteil am Erneuerungsfond von insgesamt CHF 2'394.81. Dass die Zahlung dieses Betrags erst nach dem güterrechtlichen Stichtag bzw. mit Eigengut erfolgt sei, blieb unbelegt (vgl. act. 28/90).